VGH Hessen - Beschluss vom 02.04.2002
4 TG 575/02
Normen:
HBauO § 62 ; HBauO § 63 Abs. 3 Nr. 2 a ; HBauO § 78 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 957
ESVGH 52, 172
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 G 2233/01

Bauordnungsrecht - Mobilfunk, Antennenanlage, Nutzungsverbot, Baugenehmigungspflicht, Weisung

VGH Hessen, Beschluss vom 02.04.2002 - Aktenzeichen 4 TG 575/02

DRsp Nr. 2007/24158

Bauordnungsrecht - Mobilfunk, Antennenanlage, Nutzungsverbot, Baugenehmigungspflicht, Weisung

»1. Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot. 2. Dies gilt auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hoher Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet). 3. Die Auffassung im Erlass des Hess. Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 (INF. HStT 4 - 5/2001, S. 79), es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, rechtfertigt nicht die Auslegung als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtsbehörden, dass generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.«

Normenkette:

HBauO § 62 ; HBauO § 63 Abs. 3 Nr. 2 a ; HBauO § 78 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, mit dem ihr der Antragsgegner aufgegeben hat, eine Funksendeanlage nicht mehr zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 19.12.2001 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung wiederhergestellt.