Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Feststellung der Erledigung und Auferlegung der Kosten des Verfahrens durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6.4.2004. In dem zu Grunde liegenden Verfahren wandten sich die Kläger gegen eine ihnen nach ihrer Auffassung von der Beklagten aufgegebene Verpflichtung, die Fenster des von ihnen sanierten Hauses zweiflügelig mit Oberlicht herzustellen und die zweiflügelige Hauseingangstür am Ort zu erhalten und unter stilistischer Anpassung der Klinken- bzw. Drückergarnitur aufarbeiten zu lassen.
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