OVG Sachsen - Urteil vom 16.03.2006
1 B 735/05
Normen:
SächsBauO (a.F.) § 70 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1536
DÖV 2007, 41
UPR 2006, 452
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1643/00

Bauordnungrecht: Baugenehmigung, Nebenbestimmung, Auflage, Empfängerhorizont, Feststellung der Erledigung

OVG Sachsen, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 1 B 735/05

DRsp Nr. 2008/2828

Bauordnungrecht: Baugenehmigung, Nebenbestimmung, Auflage, Empfängerhorizont, Feststellung der Erledigung

»Ob es sich bei den einer nachträglich erteilten Baugenehmigung beigefügten Regelungen um selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen handelt, richtet sich nach dem Empfängerhorizont.«

Normenkette:

SächsBauO (a.F.) § 70 ; VwVfG § 36 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen die Feststellung der Erledigung und Auferlegung der Kosten des Verfahrens durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 6.4.2004. In dem zu Grunde liegenden Verfahren wandten sich die Kläger gegen eine ihnen nach ihrer Auffassung von der Beklagten aufgegebene Verpflichtung, die Fenster des von ihnen sanierten Hauses zweiflügelig mit Oberlicht herzustellen und die zweiflügelige Hauseingangstür am Ort zu erhalten und unter stilistischer Anpassung der Klinken- bzw. Drückergarnitur aufarbeiten zu lassen.