Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren
OLG Köln, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 160/98
DRsp Nr. 1999/760
Bauliche Veränderung durch Maßnahmen, die den äußeren Eindruck nicht tangieren
»Bauliche Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum bedürfen auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, wenn sie zwar das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht merklich verändern, durch sie aber den übrigen Eigentümern sonstige Gefahren (z.B. Lärmbelästigung) drohen.«