Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der eingangs genannten und 18 Wohnungen umfassenden Wohnanlage. Die von den Antragsgegnern im Jahre 1995 erworbene Eigentumswohnung (1-Zimmerappartement) verfügt über ein Küchenfenster, das undurchsichtig verglast ist und ursprünglich feststehend war, nunmehr aber mit einer Kipp- und Drehfunktion ausgestattet ist. Der Voreigentümerin der Antragsgegner war in der Eigentümerversammlung vom 16.5.84 durch einstimmigen Beschluß gestattet worden, das feststehende Küchenfenster in ein "Kippfenster" umzubauen (Bl. 43 GA). Der Umbau erfolgte 1984/1985, und zwar wurde das Fenster gegen ein solches nicht nur mit Kipp- sondern mit Kipp- und Drehfunktion ausgewechselt. Das hat zur Folge, daß die gegenüberliegenden Terrassenwohnungen und insbesondere die Terrasse der Wohnung der Antragstellerin einsehbar werden, wenn das Fenster nicht nur gekippt, sondern mit der Drehfunktion geöffnet wird.
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