VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 30.01.2006
3 S 1259/05
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 787
DÖV 2006, 528
NVwZ-RR 2006, 352
NuR 2006, 599
UPR 2006, 202
ZfBR 2006, 584

Bauleitplanung, Sonstiges Kommunalrecht - Ausschluss, Bebauungsplan, Befangenheit, Einzelhandel, Gemeinderat, Gewerbegebiet, Sortiment, Innenstadtrelevanz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 3 S 1259/05

DRsp Nr. 2008/2359

Bauleitplanung, Sonstiges Kommunalrecht - Ausschluss, Bebauungsplan, Befangenheit, Einzelhandel, Gemeinderat, Gewerbegebiet, Sortiment, Innenstadtrelevanz

»1. Ein Gemeinderat darf grundsätzlich an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan, durch den in einem Gewerbegebiet im Einzelnen aufgeführte innenstadtrelevante Sortimente ausgeschlossen werden, mitwirken, wenn er selbst oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt ein Einzelhandelsgeschäft mit einem aufgeführten Sortiment betreibt. 2. Verfolgt die Gemeinde mit dem Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelssortimente in einem Gewerbegebiet das Ziel, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum zu erhalten und zu fördern, darf sie in die Liste der ausgeschlossenen innenstadtrelevanten Sortimente auch Sortimente aufnehmen, die in der Innenstadt derzeit nicht (mehr) vorhanden sind, deren Ansiedlung dort aber erwünscht ist.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 1 Abs. 9 ; GemO § 18 Abs. 1 ; GemO § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung" der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.