OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2002
7a D 6/00.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2002, 1049
BRS 65 Nr. 13
UPR 2002, 350
ZUR 2002, 292

Bauleitplanung: Modellprojekt Autofreies Wohnen; Entbehrlichkeit einer gutachterlichen Prognose; Abwägungsumfang zur Bewältigung eines Nutzungskonflikts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 7a D 6/00.NE

DRsp Nr. 2008/1188

Bauleitplanung: Modellprojekt "Autofreies Wohnen"; Entbehrlichkeit einer gutachterlichen Prognose; Abwägungsumfang zur Bewältigung eines Nutzungskonflikts

1. Die städtebauliche Erforderlichkeit eines Bebauungsplans, mit dem ein Modellprojekt des autofreien Wohnens ermöglicht und sichergestellt werden soll, setzt nicht zwingend eine gutachterliche Prognose voraus, ob künftige Bewohner auf Dauer kein (eigenes) Auto halten werden. Es genügt, wenn die Gemeinde städtebaulichen Missständen begegnen kann, falls das Modellprojekt fehlschlägt. 2. Die Gemeinde muss Maßnahmen zur Bewältigung eines Nutzungskonflikts nicht abwägen, der bei zielentsprechender Nutzung des Modellprojekts nicht auftritt, wenn sie im Fall des nicht erwarteten Misserfolgs städtebaulich reagieren kann.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6;

Gründe:

I.