VGH Hessen - Urteil vom 08.09.1986
3 OE 57/83
Normen:
BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 155b Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BRS 46 Nr. 9
HessVGRspr 1987, 28
NVwZ 1988, 541
UPR 1987, 440
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 26.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen III/2 E 467/82

Bauleitplanung: Festsetzung eines Gebiets als Weinbaufläche im Flächennutzungsplan und als Wohnfläche im Bebauungsplan, Entwickeln

VGH Hessen, Urteil vom 08.09.1986 - Aktenzeichen 3 OE 57/83

DRsp Nr. 2009/17466

Bauleitplanung: Festsetzung eines Gebiets als Weinbaufläche im Flächennutzungsplan und als Wohnfläche im Bebauungsplan, "Entwickeln"

Ist in einem Flächennutzungsplan eine etwa 10.000 qm große Fläche als Wohnbaufläche dargestellt und weist der Bebauungsplan diese Fläche als Weinbaufläche aus, so kann der Bebauungsplan zwar gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BBauG verstoßen, dieser Mangel kann jedoch nach § 155b Abs. 1 Nr. 6 BBauG rechtlich unbeachtlich sein, wenn dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist.

Normenkette:

BBauG § 8 Abs. 2 S. 1; BBauG § 155b Abs. 1 Nr. 6;

Hinweise:

Entscheidungsbesprechung: Ziegler, NVwZ 1988, 505

Vorinstanz: VG Wiesbaden, vom 26.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen III/2 E 467/82
Fundstellen
BRS 46 Nr. 9
HessVGRspr 1987, 28
NVwZ 1988, 541
UPR 1987, 440