OVG Lüneburg - Urteil vom 27.06.1988
1 A 228/86
Normen:
LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 111 Abs. 1 Nr. 1; LVwG (Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein) § 66 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 113

Bauleitplanung: Fehlende Inbezugnahme der Ermächtigungsnorm bei Gestaltungssatzung, Widersprüchliche Festsetzung

OVG Lüneburg, Urteil vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 1 A 228/86

DRsp Nr. 2009/17267

Bauleitplanung: Fehlende Inbezugnahme der Ermächtigungsnorm bei Gestaltungssatzung, Widersprüchliche Festsetzung

1. Ein Bebauungsplan hat in seinem Textteil im Zusammenhang mit baugestalterischen Festsetzungen die Ermächtigungsnorm zu benennen; andernfals ist er insoweit nichtig. 2. Mit einer Gestaltungssatzung ist es grundsätzlich unvereinbar, in ihr den räumlichen Geltungsbereich so zu umschreiben, daß er sich automatisch um neu ausgewiesene Baugebiete erweitern kann (dynamische Verweisung).

Normenkette:

LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 111 Abs. 1 Nr. 1; LVwG (Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein) § 66 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen
BRS 48 Nr. 113