OVG Niedersachsen - Urteil vom 20.01.2004
1 KN 321/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 245c; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 4; BauNVO § 16 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NordÖR 2004, 315
NuR 2004, 609
UPR 2004, 279

Bauleitplanung: Ermöglichung der nach raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen, Begrenzung der Anlagenhöhe, Unbestimmtheit der Festsetzung von Anlagen gleichen Typs und des Schallleistungspegels innerhalb des Sondergebiets

OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 1 KN 321/02

DRsp Nr. 2009/18435

Bauleitplanung: Ermöglichung der nach raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen, Begrenzung der Anlagenhöhe, Unbestimmtheit der Festsetzung von "Anlagen gleichen Typs" und des Schallleistungspegels "innerhalb des Sondergebiets"

1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht. 2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien. 3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt. 4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100 m zu begrenzen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 3; BauGB § 245c; BauNVO § 16 Abs. 2 S. 4; BauNVO § 16 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.