Bauleitplanung: Bekanntmachung und Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre
VGH Hessen, Beschluß vom 11.06.1976 - Aktenzeichen IV N 9/75
DRsp Nr. 2009/17372
Bauleitplanung: Bekanntmachung und Voraussetzungen für den Erlaß einer Veränderungssperre
1. Die Art der öffentlichen Bekanntmachung ist nicht hinreichend gemäß § 5 Abs. 4HGO in der Hauptsatzung festgelegt, wenn durch eine darin enthaltene Bekanntmachungsregelung gemeindliche Organe ermächtigt werden, anstatt der grundsätzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung im Amtsblatt nach freiem Ermessen die Bekanntmachung durch Offenlegung vorzunehmen.2. Eine gemäß § 17 Abs. 3 BBauG erneut beschlossene Änderungssperre darf nicht rechtswirksam werden, solange die voraufgehende nicht außer Kraft getreten ist; jedoch sind schon vorher Rechtssetzungsakte zulässig, um zu ermöglichen, daß sich die Veränderungssperre an die voraufgegangene zeitlich unmittelbar anschließt.
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