VGH Bayern - Urteil vom 12.06.1986
2 B 83 A.2467
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BRS 46 Nr. 20
BRS 51 Nr. 105
GewArch 1987, 140
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen M 1216 XI 82

Bauleitplanung: Ausschluß von Einzelhandelsgeschäften in einem Gewerbegebiet

VGH Bayern, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 2 B 83 A.2467

DRsp Nr. 2009/18116

Bauleitplanung: Ausschluß von Einzelhandelsgeschäften in einem Gewerbegebiet

Zur Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet ausweist und dabei bestimmt, daß Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn nicht die (im einzelnen festgelegten) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung vorliegen.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 8 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 1 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Gartenmarkts auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... . Nach ihrem im Dezember 1977 gestellten Bauantrag soll das Vorhaben einen erdgeschossigen Gartenmarkt mit einer Fläche von 728,42 m2 sowie eine daran anschließende überdachte Nutzfläche mit einer Größe von 429,44 m2 sowie eine Nutzfläche im Freien von 489 m2 umfassen; vorgesehen sind ferner 80 Kraftfahrzeugstellplätze, die über eine Zufahrt von der D...straße her erreicht werden sollen.