VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2008
3 S 2602/06
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 5 ; BauGB § 1 Abs. 7 ;

Bauleitplanung: auleitplanung; Abwägungsmaterial; Landwirtschaftliche Tierhaltung; Geruchsimmissionen; Gebot der Konfliktbewältigung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 3 S 2602/06

DRsp Nr. 2008/13362

Bauleitplanung: auleitplanung; Abwägungsmaterial; Landwirtschaftliche Tierhaltung; Geruchsimmissionen; Gebot der Konfliktbewältigung

»1. Entschließt sich die Gemeinde den Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung in einem Dorfgebiet durch einen Bebauungsplan abzusichern, der aber zugleich die Neuansiedlung von Wohnbauvorhaben bezweckt, trifft sie bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht betreffend die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Die Ermittlungspflicht der planenden Gemeinde erhöht sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist. 2. § 15 Abs. 1 BauNVO stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs. Das im Bebauungsplan angelegte Konfliktpotenzial darf daher nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden.«

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5 ; BauNVO § 5 ; BauGB § 1 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Krautgarten/3. Änderung" der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.