Die Parteien streiten über, die Verpflichtung der Beklagten für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1992 Auskunft über die Zahl der gewerblichen Arbeitnehmer und deren Bruttogehaltssumme sowie über die Summe der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu erteilen und für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in einer Höhe von DM 36.000,00 zu zahlen.
Die Klägerin (ZVK) ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
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