OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.06.2022
10 B 668/22
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 571/22

Baugenehmigungserteilung zur Aufstockung eines Zweifamilienhauses hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2022 - Aktenzeichen 10 B 668/22

DRsp Nr. 2022/9406

Baugenehmigungserteilung zur Aufstockung eines Zweifamilienhauses hinsichtlich Nachbarschutzes

Der Ausbau einer Hälfte eines Doppelhauses ist unzulässig, wenn die Verwirklichung des Vorhabens dazu führen würde, dass die beiden Wohnhäuser kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO mehr wären.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2021 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das zweitinstanzliche Verfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.