VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2021
1 CS 20.2788
Normen:
BauGB § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 20.5038

Baugenehmigung zum Neubau einer Heizzentrale für das Wärmenetz eines Neubaugebiets

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 1 CS 20.2788

DRsp Nr. 2021/6195

Baugenehmigung zum Neubau einer Heizzentrale für das Wärmenetz eines Neubaugebiets

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Heizzentrale für das Wärmenetz des Neubaugebiets "A." auf dem Grundstück FlNr. ..., Gemarkung S.

Das Vorhabengrundstück befindet sich im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. ... "A.", 1. Änderung, der Stadt S., der am 14. Oktober 2019 beschlossen und am 27. November 2019 bekanntgemacht wurde. Das bislang unbebaute Plangebiet umfasst eine Fläche von 3,68 ha und liegt am südwestlichen Ortsrand der Stadt S. Der Bebauungsplan weist in seinem Geltungsbereich ein reines Wohngebiet aus. Es sollen dort insgesamt ca. 120 Wohneinheiten (Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie eine Kindertageseinrichtung entstehen. Am Vorhabenstandort ist im Bebauungsplan eine Fläche für Versorgungsanlagen (Nahwärmeversorgung) vorgesehen. Die genehmigte Heizzentrale soll der Versorgung des Planungsgebiets mit Nahwärme dienen.