OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.08.2021
10 A 182/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3257/18

Baugenehmigung für eine nachträgliche Legalisierung eines aus einer zuvor vorhandenen Garage entstandenen, nunmehr zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes (auch als Berghütte, Jagdhütte oder Ferienhaus bezeichnet)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 10 A 182/21

DRsp Nr. 2021/13924

Baugenehmigung für eine nachträgliche Legalisierung eines aus einer zuvor vorhandenen Garage entstandenen, nunmehr zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes (auch als Berghütte, Jagdhütte oder Ferienhaus bezeichnet)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.