VGH Bayern - Beschluss vom 15.03.2021
9 ZB 20.498
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 18.1437

Baugenehmigung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Schwimmbeckens sowie einer Einfriedung in einem einfach überplanten Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 9 ZB 20.498

DRsp Nr. 2021/6091

Baugenehmigung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Schwimmbeckens sowie einer Einfriedung in einem einfach überplanten Außenbereich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger begehren eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Gerätehauses, eines Schwimmbeckens sowie einer Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung K., die ihnen mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2018 versagt wurde. Des Weiteren wenden sie sich gegen die gleichzeitig erlassene zwangsgeldbewehrte Anordnung der Beklagten, die auf dem genannten Grundstück bereits errichteten Bauteile dieses Vorhabens zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2020 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.