VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2003
5 S 2751/01
Normen:
BauGB § 33 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BImSchG § 22 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; LVwVfG § 43 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 175
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1448/00

Baugenehmigung, Fast-Food-Restaurant, Bestandsschutz, Lärmschutz, Rücksichtnahmegebot, maßgeblicher Zeitpunkt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 5 S 2751/01

DRsp Nr. 2007/12521

Baugenehmigung, Fast-Food-Restaurant, Bestandsschutz, Lärmschutz, Rücksichtnahmegebot, maßgeblicher Zeitpunkt

»1. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus. 2. Wird ein Gebäude nahezu zwei Jahre lang nicht mehr bewohnt und ist in dieser Zeit auch sonst keine anderweitige genehmigte Nutzung aufgenommen worden, können bei Hinzutreten besonderer Umstände die zur Wohnnutzung erteilte Baugenehmigung wirkungslos werden und eine Rücksichtnahmepflicht eines auf dem Nachbargrundstück geplanten gewerblichen Vorhabens entfallen.«

Normenkette:

BauGB § 33 ; BauGB § 34 Abs. 1 ; BImSchG § 22 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; LVwVfG § 43 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fast-Food-Restaurants nebst Stellplätzen und Lärmschutzwand.