VG Stuttgart - Beschluss vom 29.06.2021
11 K 6228/20
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; (L)VwVfG § 43 Abs. 2; LBO § 58; LBO Anhang zu § 50 Nr. 5c; BEMFV § 5; BImSchG § 22; 26. BImSchV;

Baugenehmigung; Erlöschen; Aliud; Mobilfunksendeanlage; Zusätzliche Antennen; Mobilfunkstrahlung; Abweichende Bauweise

VG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen 11 K 6228/20

DRsp Nr. 2021/11873

Baugenehmigung; Erlöschen; Aliud; Mobilfunksendeanlage; Zusätzliche Antennen; Mobilfunkstrahlung; Abweichende Bauweise

Eine Baugenehmigung erlischt, ohne, dass von ihr im Rechtsinn Gebrauch gemacht worden wäre, wenn bei der Ausführung hinsichtlich der Identität des Bauvorhabens und seiner Wesensmerkmale so wesentlich von der Baugenehmigung abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein "aliud" erstellt wird (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 14.12.2020 - 1 ZB 18.1164 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Bauvorhaben liegt bei einer Mobilfunksendeanlage jedenfalls dann vor, wenn die Anlage in Abweichung von der Baugenehmigung mit anderen und zusätzlichen Antennen errichtet wird, die zu einer nicht nur unerheblichen Erhöhung der Mobilfunkstrahlung führen.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2; (L)VwVfG § 43 Abs. 2; LBO § 58; LBO Anhang zu § 50 Nr. 5c; BEMFV § 5; BImSchG § 22; 26. BImSchV;

Gründe: