»1. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedürfen seit dem 1.7.2005 einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19BImSchG.2. Die Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht abgeschlossen werden, gilt auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids.3. Der Bundeswehr steht bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist (§ 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG), ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer verteidigungspolitischer Spielraum zu (wie BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18.93 -, BVerwGE 97, 203).4. Belange der Verteidigung können einem nach § 35 Abs. 1BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegenstehen (hier: Unzulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb des Sicherheitskorridors einer militärischen Nachttiefflugübungsstrecke für Hubschrauber).
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