»1. Materielle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 2BauGB setzt die (prognostisch) sichere Erwartung voraus, dass der Inhalt des maßgeblichen Bebauungsplanentwurfs mit der Qualität des § 10BauGB gültiges Ortsrecht wird (wie BVerwG, Beschluss vom 25.11.1991 - 4 B 212.91 -) .2. Um diese sichere Erwartung zu widerlegen, genügen bereits alle nach dem jeweiligen Planungsstand schlüssigen und nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Zweifel daran, dass das Plankonzept mit dem jetzigen Inhalt und innerhalb eines vertretbaren und verzögerungsfreien Zeitraums in einen wirksamen Bebauungsplan münden wird. Dementsprechend reduziert sich die Prüfungsdichte. Baurechtsbehörden und Gerichte sind nicht verpflichtet, die eingeleitete Bauleitplanung "zu Ende zu denken" und der späteren Kontrolle des "fertigen" Bebauungsplans vorzugreifen.«