OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2022
2 A 2020/21
Normen:
BauO NRW § 58; BauGB § 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 411/20

Baubeseitigungsanordnung einer Mauer als bauliche Anlage wegen materieller Baurechtswidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 2 A 2020/21

DRsp Nr. 2022/3947

Baubeseitigungsanordnung einer Mauer als bauliche Anlage wegen materieller Baurechtswidrigkeit

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.516,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 58; BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von ihnen allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.

1. 2.