OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.01.2022
1 ME 119/21
Normen:
NBauO a.F. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; BauGB § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2022, 635
DVBl 2022, 738
D_V 2022, 385
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 23.07.2021

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Lagerung von Baumaterialien auf einem Grundstück durch Nutzungsuntersagung; Richten der Zulässigkeit einer Baustelleneinrichtung nach der Zulässigkeit des Bezugsvorhabens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 1 ME 119/21

DRsp Nr. 2022/2957

Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Lagerung von Baumaterialien auf einem Grundstück durch Nutzungsuntersagung; Richten der Zulässigkeit einer Baustelleneinrichtung nach der Zulässigkeit des Bezugsvorhabens

Im Hinblick auf die Verfahrensfreiheit der Lagerung von Baumaterialien auf dem Vorhabengrundstück als Baustelleneinrichtung im Sinne der Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO dürfen die Anforderungen an den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang nicht zu überspannt werden. Insoweit können Maßnahmen der Bauvorbereitung auch dann eine Baustelleneinrichtung darstellen, wenn der eigentliche Baubeginn noch nicht unmittelbar bevorsteht, namentlich noch von Faktoren abhängt, die außerhalb des Einflussbereichs des Bauherrn liegen. Entscheidend ist, dass das Vorhaben, dem die Maßnahmen dienen, bereits - etwa durch einen Bauantrag oder eine Bauanzeige - konkretisiert ist, und der Bauherr vernünftige Gründe dafür anführen kann, die Baustelleneinrichtung bereits zu diesem frühen Zeitpunkt vorzunehmen. Dass das Bezugsvorhaben bei Einrichtung der Baustelle noch nicht genehmigt war, ist unschädlich.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 23. Juli 2021 geändert.