VGH Bayern - Beschluss vom 02.09.2021
9 CE 21.1715
Normen:
BauGB § 35;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 E 21.860

Bauaufsichtliches Einschreiten auf Antrag eines Nachbarn wegen formeller Illegalität und fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 9 CE 21.1715

DRsp Nr. 2021/14773

Bauaufsichtliches Einschreiten auf Antrag eines Nachbarn wegen formeller Illegalität und fehlender Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zu 1.

Der Beigeladenen zu 1 wurde von der Beigeladenen zu 2 mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf ihren Bauantrag vom 10. Juni 2020 betreffend den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. ***** (jetzt FlNr. ***** und *****) Gemarkung M********** mitgeteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt und eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragt werde. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 "A* ***********" der Beigeladenen zu 2, bekannt gemacht am 3. Dezember 2018.