VGH Bayern - Urteil vom 07.06.2021
9 B 18.1655
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 15.1468

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage

VGH Bayern, Urteil vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 9 B 18.1655

DRsp Nr. 2021/12722

Bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2016 und der Bescheid des Landratsamts A. vom 25. August 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung W., Gemeinde W. nach Maßgabe der konkretisierenden Baubeschreibung vom 6. Juni 2021 zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie insoweit jeweils selbst. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand