Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltfortzahlung für die Dauer eines Kuraufenthalts des Klägers.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis 1997 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 12. Juni 1978 i. d. F. vom 19. Mai 1992 (RTV) Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es unter anderem:
"§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
2. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle
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