Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Auszahlung restlichen Werklohns in Höhe von 170.609,68 DM für Bauarbeiten, hilfsweise Rückgabe einer Bürgschaft. Bei der genannten Summe handelt es sich um einen Sicherheitseinbehalt gemäß einem Vertragsgrundlage gewordenen "Verhandlungsprotokoll", das unter 4.2 wie folgt lautet:
"Der Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche beträgt 5 v.H. der Brutto-Schlußrechnungssumme. Eine Ablösung des Gewährleistungseinbehalts durch eine Bankbürgschaft gemäß Mustertext des Auftraggebers kann gestattet werden."
Der vereinbarte Werklohn ist bis auf den Sicherheitseinbehalt bezahlt.
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