OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.01.2023
19 W 64/22
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 406 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 5; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 412; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 569; HOAI § 4 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2023, 1572
r+s 2023, 932
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 218/18

Auswirkungen der Überschreitung des Gutachterauftrags durch den gerichtlichen SachverständigenAuswirkungen einer Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags durch den gerichtlichen GutachterRechtsfolgen von Unzulänglichkeiten und Fehlern in einem gerichtlichen GutachtenVoraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit des gerichtlichen GutachtersFrist zur Stellung eines Befangenheitsantrages gegen den gerichtlichen Gutachter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 19 W 64/22

DRsp Nr. 2023/2278

Auswirkungen der Überschreitung des Gutachterauftrags durch den gerichtlichen Sachverständigen Auswirkungen einer Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags durch den gerichtlichen Gutachter Rechtsfolgen von Unzulänglichkeiten und Fehlern in einem gerichtlichen Gutachten Voraussetzungen für die Annahme einer Befangenheit des gerichtlichen Gutachters Frist zur Stellung eines Befangenheitsantrages gegen den gerichtlichen Gutachter

1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.

Tenor

1. 2. 3.