OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2022
11 D 109/19.NE
Normen:
ROG § 10 Abs. 3;

Ausweisung von Versorgungszeiträumen und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 11 D 109/19.NE

DRsp Nr. 2022/8587

Ausweisung von Versorgungszeiträumen und Reservezeiträumen für die Rohstoffsicherung

Tenor

Die am 5. August 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW. 2019, 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, 341), ist unwirksam, soweit sie in Ziel 9.2-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe "20" durch die Angabe "25" und in Ziel 9.2-3 Satz 1 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen die Angabe "10" durch die Angabe "15" ersetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsteller in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ROG § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 5. August 2019 (GV. NRW. 2019 S. 441) bekannt gemachte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan (im Folgenden: LEP NRW) vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. 2019 S. 341), soweit die Änderung das "Ziel 9.2-2" und das "Ziel 9.2-3 Satz 1" betrifft.