VGH Bayern - Beschluss vom 03.02.2016
10 ZB 15.1413
Normen:
AufenthG § 54 I Nrn. 2u. 5; VwGO §§ 82 I 1, 124 II Nrn. 1 u. 3, 124a IV 4; UN-Resolution 2170 (2014) Art. 25 II; UN-Resolution 2170 (2014) Art. 59 II; AufenthG § 54 Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2016 - Aktenzeichen 10 ZB 15.1413

DRsp Nr. 2016/4585

Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen wegen der Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung IS

1. Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger keine ladungsfähige Anschrift angibt, unter der er tatsächlich zu erreichen ist. 2. Die einem Ausländer zu Last gelegte Unterstützung einer terroristischen Vereinigung stellt nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG n.F. ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse dar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 54 I Nrn. 2u. 5; VwGO §§ 82 I 1, 124 II Nrn. 1 u. 3, 124a IV 4; UN-Resolution 2170 (2014) Art. 25 II; UN-Resolution 2170 (2014) Art. 59 II; AufenthG § 54 Nr. 5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. Oktober 2014 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a. F.) ausgewiesen.