Dem Kläger steht ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall an einem landwirtschaftlichen Grundstück zu, das der Grundstückseigentümer mit notariellem Vertrag vom 14. November 1994 an den Beklagten zum Preis von 102.095,40 DM verkaufte. Der Notar teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 den Kaufvertrag mit, um ihm - wie er ausdrücklich ausführt - Gelegenheit zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu geben. Daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung noch ausstehe, erwähnte er nicht. Am 16. Dezember 1994 übte der Kläger sein Vorkaufsrecht aus. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde am 20. Januar 1995 erteilt, dem Kläger aber von niemandem bekanntgegeben.
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