OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.05.2016
2 K 116/14
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Ausübung des Abwägungsgebotes durch den Plangeber im Rahmen der Festsetzung eines Fuß- und Radweges in einem Bebauungsplan

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 2 K 116/14

DRsp Nr. 2016/14646

Ausübung des Abwägungsgebotes durch den Plangeber im Rahmen der Festsetzung eines Fuß- und Radweges in einem Bebauungsplan

1. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB muss der Plangeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.2. Er muss nicht nur prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen durch Inanspruchnahme von Flächen in gemeindlichem Eigentum zu erreichen wäre und welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen, sondern auch, ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen sein Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans.