VG Ansbach, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 20.1383
Austausch eines Prüfers wegen Befangenheit durch Verwaltungsakt im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung
VGH Bayern, Urteil vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 7 B 21.1412
DRsp Nr. 2021/14100
Austausch eines Prüfers wegen Befangenheit durch Verwaltungsakt im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung
1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, im Nachprüfungsverfahren einer Juristischen Staatsprüfung einen Prüfer wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen und ihn gegen einen anderen Prüfer auszutauschen, ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO .2. Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Nachprüfungsverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Es ist Teil des Prüfungsverfahrens.3. Ist ein Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden, ist das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich nicht überprüfbar. Der Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit gebietet jedoch, dass gerichtlicher Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4GG ausnahmsweise gewährleistet sein muss, wenn grundlegende Anforderungen an die Gestaltung und die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens missachtet werden.
Tenor
I. II. III. IV.
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