OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.03.2022
8 B 65/22
Normen:
BImSchG § 22; VwGO § 123 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 1577/21

Austausch der aufgestellten Altglascontainer durch lärmarme Altglascontainer mit der Lärmschutzklasse 1

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 8 B 65/22

DRsp Nr. 2022/5026

Austausch der aufgestellten Altglascontainer durch lärmarme Altglascontainer mit der Lärmschutzklasse 1

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 22; VwGO § 123 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat zu dem im Beschwerdeverfahren allein weiterverfolgten Hauptantrag,

der Antragsgegnerin aufzugeben, die an der X. Landstraße in L. -M. von der Firma S. aufgestellten Altglascontainer durch Altglascontainer auszutauschen, die der Lärmschutzklasse 1 entsprechen,