OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2017
VII-Verg 36/16
Normen:
GWB § 71a Abs. 5; GWB § 71a Abs. 6; GWB § 175 Abs. 2; VwGO § 149 Abs. 1 S. 2;

Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung gegen einen Beschluss der Vergabekammer wegen unterbliebener Gewährung rechtlichen Gehörs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VII-Verg 36/16

DRsp Nr. 2017/8132

Aussetzung der Vollziehung der Beschwerdeentscheidung gegen einen Beschluss der Vergabekammer wegen unterbliebener Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Ist dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden und ist daher seine Anhörungsrüge bei summarischer Prüfung einer Erfolgsaussicht nicht abzusprechen, kann das Beschwerdegericht die Vollziehung der mit der Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung einstweilen aussetzen. 2. Die Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner und den Beigeladenen vor Entscheidung über den Eilantrag verbietet sich, wenn der Antragsteller hiermit durch rasches Erteilen des Zuschlags den angestrebten Primärrechtsschutz verlieren würde.

Tenor