Die aufschiebende Wirkung der Klage
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.
Der Streitwert wird auf 10.357,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage
hat Erfolg.
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