OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.02.2022
7 B 1094/21.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 34;

Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre i.R.e. Antrags auf Genehmigung der Bordellnutzung im eigenen Gebäude

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 7 B 1094/21.NE

DRsp Nr. 2022/3649

Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre i.R.e. Antrags auf Genehmigung der Bordellnutzung im eigenen Gebäude

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 34;

Gründe

Der nach § 47 Abs. 6 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Außervollzugsetzung der in Rede stehenden Veränderungssperre nicht erfüllt sind.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten erscheint. Das ist hier nicht der Fall.

1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die den Antragsteller infolge des Satzungsvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend aufgezeigt.