OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2002
5 U 83/01
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 627 ; BGB § 627 Abs. 1 ; BGB § 631 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 174
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf 11 O 627/00 vom 16. 5. 2001,

Außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2002 - Aktenzeichen 5 U 83/01

DRsp Nr. 2003/6214

Außerordentliche Kündigung eines Dienstvertrages

»Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Dienstvertrages, mit der Verpflichtung, Dienste höherer Art zu leisten, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen - § 627 BGB

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 627 ; BGB § 627 Abs. 1 ; BGB § 631 Abs. 2 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ; VOB/B § 2 Nr. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger restliches Honorar für seine Tätigkeit aufgrund des Projektvertrages vom 4. Oktober 1999 in Höhe von noch 9.760 DM, das sind 4.990,19 EUR zu zahlen.

Der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Die Beklagten können gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers nicht aufrechnen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nicht zu.

Grundlage eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen den Kläger kann allenfalls eine positive Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch den Kläger in Form einer unberechtigten Kündigung sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276, 115). Die Kündigung des Klägers vom 30. Dezember 1999 war jedoch gerechtfertigt. Der Kläger war gemäß § 627 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.