Das Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger restliches Honorar für seine Tätigkeit aufgrund des Projektvertrages vom 4. Oktober 1999 in Höhe von noch 9.760 DM, das sind 4.990,19 EUR zu zahlen.
Der Honoraranspruch des Klägers gegen die Beklagten ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
Die Beklagten können gegenüber dem Honoraranspruch des Klägers nicht aufrechnen. Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nicht zu.
Grundlage eines Schadensersatzanspruches der Beklagten gegen den Kläger kann allenfalls eine positive Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses durch den Kläger in Form einer unberechtigten Kündigung sein (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276,
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