KG - Urteil vom 21.01.2011
7 U 74/10
Normen:
BGB § 648a Abs. 5 S. 1; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 818
NZBau 2011, 424
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 127/09

Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Geltendmachung nicht nachvollziehbarer Mehrkosten

KG, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 7 U 74/10

DRsp Nr. 2011/5383

Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Geltendmachung nicht nachvollziehbarer Mehrkosten

1. Der Unternehmer ist im Rahmen der Kooperationspflicht gegenüber dem Bauherrn verpflichtet, Mehrkosten, die sich aus einer vom Bauherrn angeordneten Verschiebung des Baubeginns ergeben, nachvollziehbar und nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten VOB/B zu erläutern. 2. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Bauherrn geben.

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen - 91 O 127/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreiben Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 648a Abs. 5 S. 1; VOB/B § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe: