Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen - 91 O 127/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreiben Betrages leistet.
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