1. Der Beschluss des Senats vom 11.01.2021 über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Planungsleistungen für die Erschließung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. ... - "..." - der Antragsgegnerin, einer amtsfreien Gemeinde im Einzugsgebiet von ... Sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene betreiben ein Architekturbüro.
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