OLG Rostock - Beschluss vom 03.02.2021
17 Verg 6/20
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 8/20

Ausschreibung von Planungsleistungen für eine ErschließungAufhebung eines Beschlusses über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung eines NachprüfungsantragesNeubewertung eines Preises nach Maßgabe linearer Interpolation mit Bruchteilspunktwerten

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 6/20

DRsp Nr. 2022/268

Ausschreibung von Planungsleistungen für eine Erschließung Aufhebung eines Beschlusses über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung eines Nachprüfungsantrages Neubewertung eines Preises nach Maßgabe linearer Interpolation mit Bruchteilspunktwerten

1. Der Beschluss des Senats vom 11.01.2021 über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Nachprüfungsantrag im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Planungsleistungen für die Erschließung im Rahmen des Bebauungsplans Nr. ... - "..." - der Antragsgegnerin, einer amtsfreien Gemeinde im Einzugsgebiet von ... Sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene betreiben ein Architekturbüro.