OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.03.2022
2 U 5/21 [Kart]
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 4 S. 1; EnWG § 1 Abs. 1; KAEAnO § 6 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 902 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 11/20
LG Düsseldorf, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 11/20

Ausschreibung Vergabe Wasserkonzession durch GemeindeInhalt Aufforderung an Interessierte zur Angebotsabgabe im VergaberechtIntransparente Kriterien im VergabeverfahrenEinstweilige Verfügung bezüglich VergabeverfahrenZulässigkeit Auskunftsbegehren in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 5/21 [Kart]

DRsp Nr. 2023/15342

Ausschreibung Vergabe Wasserkonzession durch Gemeinde Inhalt Aufforderung an Interessierte zur Angebotsabgabe im Vergaberecht Intransparente Kriterien im Vergabeverfahren Einstweilige Verfügung bezüglich Vergabeverfahren Zulässigkeit Auskunftsbegehren in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz

Eine Gemeinde hat bezüglich der Vergabe einer Wasserkonzession in ihrem Gemeindegebiet eine marktbeherrschende Stellung. Soweit im Vergabeverfahren einzelne insoweit vorgegebene Kriterien für die Bewerbung intransparent sind, kann die Fortführung des Verfahrens durch einstweilige Verfügung untersagt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 30. März 2021 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14d O 11/20) teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro untersagt, die von ihr bekanntgemachte Ausschreibung zur Vergabe der Wasserkonzession der Stadt N. für die Stadtteile X, X.1, X.2 und X.3 (VMP-Rheinland Vergabesatellit: Bekanntmachungsnummer ...) zum 1. Januar 2022 ohne Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weiterzuführen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940; GWB § 33 Abs. 1; GWB § 33 Abs. 2; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;