BayObLG - Beschluss vom 29.05.2024
Verg 15/23 e
Normen:
VgV § 15 Abs. 5; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2; GWB § 173 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-62

Ausschreibung eines Lieferauftrags über Catering Anker-Dependance E im offenen Verfahren; Freiheit des öffentlichen Auftraggebers in der Wahl seiner Mittel bei der Überprüfung des Leistungsversprechens; Feststellung der Erwartbarkeit einer vertragskonformen Leistung durch den Bieter

BayObLG, Beschluss vom 29.05.2024 - Aktenzeichen Verg 15/23 e

DRsp Nr. 2024/8326

Ausschreibung eines Lieferauftrags über Catering Anker-Dependance E im offenen Verfahren; Freiheit des öffentlichen Auftraggebers in der Wahl seiner Mittel bei der Überprüfung des Leistungsversprechens; Feststellung der Erwartbarkeit einer vertragskonformen Leistung durch den Bieter

1. Im offenen Verfahren darf ein Angebot nicht nach Ablauf der Angebotsfrist inhaltlich abgeändert werden. So ist dem Bieter zweifelsfrei verwehrt, im offenen Verfahren den Angebotspreis nachträglich zu senken, um dadurch eine bessere Rangstelle zu erlangen. 2. Bei der Überprüfung des Leistungsversprechens ist der öffentliche Auftraggeber in der Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei. Er ist im Interesse einer zügigen Umsetzung der Beschaffungsabsicht und einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens und aus Gründen seiner begrenzten Ressourcen nicht auf eine bestimmte Methode oder bestimmte Mittel der fachlichen Prüfung festgelegt. Der öffentliche Auftraggeber darf davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 18. August 2023, Az. 3194.Z3-3_01-22-62, wird zurückgewiesen.