BayObLG - Beschluss vom 20.03.2024
Verg 16/23 e
Normen:
GWB § 124 Abs. 1 Nr. 1, 3 S. 2, Nr. 9 Buchst. b); VgV § 57 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 18.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-61

Ausschreibung eines Auftrags über das Catering für die Anker-Einrichtung im offenen Verfahren; Darstellen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen als eine schwere berufliche Verfehlung

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen Verg 16/23 e

DRsp Nr. 2024/7783

Ausschreibung eines Auftrags über das Catering für die Anker-Einrichtung im offenen Verfahren; Darstellen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen als eine schwere berufliche Verfehlung

1. Erläutert ein Bieter im Zuge eines Aufklärungsersuchens bei einer funktional beschriebenen, täglich über mehrere Jahre zu erbringenden Leistung den vorgesehenen technischen Ablauf im Vorfeld der Anlieferung (hier: Produktion und Transport vom Speisen), rechtfertigen zwischenzeitliche Modifikationen im Konzept nicht ohne Weiteres einen Angebotsausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV oder § 15 Abs. 5 Satz 2 VgV. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob darin eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung zu sehen ist. a) Die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung, wonach der Bieter bei der Erbringung der Leistung alle einschlägigen DIN-Vorschriften und vergleichbaren Vorgaben einzuhalten und sicherzustellen hat, dass sich die eingesetzten Sachmittel in technisch einwandfreien Zustand befinden und einschlägigen Regelwerken entsprechen, verpflichtet die Vergabestelle nicht zu einer lückenlosen, jede Sachverhaltsvariante abdeckenden Überprüfung der Einhaltung aller nur denkbaren Normen und Vorschriften.