OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2022
11 Verg 1/22
Normen:
§ 160 Abs 2 GWB; § 60 VgV;
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 96e 01.02/6 - 2022/1

Ausschluss eines Reinigungsunternehmens vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung eines Unterpreisangebots

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 11 Verg 1/22

DRsp Nr. 2023/1024

Ausschluss eines Reinigungsunternehmens vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung eines Unterpreisangebots

1. Wenn sich ein Reinigungsunternehmen gegen seinen Ausschluss vom Bieterverfahren wegen unzureichender Aufklärung des Unterpreisangebots (§ 60 VgV) zur Wehr setzt, so fehlt die Antragsbefugnis im Sinne von § 160 Abs. 2 GWB, wenn das Unternehmen bei fiktiver Wertung den - abgeschlagenen - letzten Rang der Bieter eingenommen hätte.2. Wenn das Angebot des Reinigungsunternehmens mehr als 25 % unterhalb der eigenen Kostenschätzung und ca. 19 % unterhalb des nächsthöheren Angebots liegt, so ist die Vergabestelle berechtigt, in die Aufklärung der Preise einzutreten.3. Sofern sich Reinigungsunternehmen in Bezug auf die angebotene Flächenleistung pro Stunde auf einschlägige Empfehlungen der Gütegemeinschaft Gebäudereinigung (RAL) und auf die sog. REFA-Werte beruft, so bestehen berechtigte Bedenken an der Auskömmlichkeit, wenn das Angebot die dort festgelegten Werte teilweise deutlich überschreitet und dies nicht nachvollziehbar erklärt wird.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Hessen vom 2. März 2022 - Az.: 96e 01.02/6 - 2022/1 - gem. § 173 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.