I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Ausschreibung von Bauleistungen schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat und deshalb der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
In der zweiten Jahreshälfte 1992 schrieb die Beklagte für einen Neubau unter anderem raumlufttechnische Anlagen auf der Grundlage der VOB/A aus. Das von der Beklagten erstellte Leistungsverzeichnis sah für das raumlufttechnische Zentralgerät wie auch für weitere ausgeschriebene raumlufttechnische Zentralgeräte bestimmte technische Anforderungen vor.
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