Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2015 (VK 2-27/15) zu verlängern, wird abgelehnt.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Gericht eine etwaige Auftragserteilung unverzüglich nachzuweisen.
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