OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.04.2022
2 D 378/21.NE
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 5; BauGB § 13b;
Fundstellen:
BauR 2022, 1278
D_V 2022, 731
ZfBR 2022, 697

Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura 2000-Gebietes; Berücksichtigungsfähigkeit von Vermeidungsmaßnahmen und Minderungsmaßnahmen allein i.R.d. vertieften Natura-2000-Prüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 2 D 378/21.NE

DRsp Nr. 2022/7246

Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura 2000-Gebietes; Berücksichtigungsfähigkeit von Vermeidungsmaßnahmen und Minderungsmaßnahmen allein i.R.d. vertieften Natura-2000-Prüfung

Bei der Prüfung, ob ein beschleunigtes Verfahren nach §§ 13b, 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB zulässig ist oder ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzweckes eines Natura-2000-Gebietes bestehen, dürfen Abschwĭchungsmaßnahmen i. S. v. Art 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Der Bebauungsplan C. X1. Nr. 44 „An der alten L. “ der Stadt F. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 5; BauGB § 13b;

Tatbestand