OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2022
Verg 28/21
Normen:
GWB § 171; GWB § 172; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 4; GWB § 160 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4; GWB § 97 Abs. 6; RL 2004/18/EG Art. 2; GWB § 1; AEUV Art. 101; AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; GWB § 182 Abs. 4 S. 4; VwVfG § 80 Abs. 1; VwVfG § 80 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 3 S. 2;

Ausschluss aus dem VergabeverfahrenBeteiligung mehrerer Firmen mit dem gleichen Geschäftsführer am VergabeverfahrenSofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der VergabekammerNachprüfungsantrag im Vergaberecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen Verg 28/21

DRsp Nr. 2022/18013

Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Beteiligung mehrerer Firmen mit dem gleichen Geschäftsführer am Vergabeverfahren Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer Nachprüfungsantrag im Vergaberecht

Der Umstand, dass zwei Bieter, die sich an einem Vergabeverfahren beteiligen, denselben Geschäftsführer haben, berechtigt für sich allein betrachtet nicht dazu, beide vom weiteren Verfahren auszuschließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Bieter wirtschaftlich hinreichend getrennt sind und nicht erkennbar ist, dass ihnen durch die parallele Beteiligung irgendwelche kartellrechtlichen Vorteile erwachsen. Daher hat kein Ausschluss zu erfolgen, soweit die Angebote beider Bieter von unterschiedlichen Prokuristen stammen und der Geschäftsführer an der Erstellung beider Angebote jeweils nicht beteiligt war. Auch die nicht erfolgte Mitteilung bei Abgabe der beiden Angebote, dass beide Bieter denselben Geschäftsführer haben, ändert hieran nichts, da von Anfang an kein Anspruch auf Offenlegung entsprechender Umstände besteht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster vom 05.05.2021 (VK1-12/21) aufgehoben.