OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2011
VII-Verg 11/11
Normen:
VOB/A § 16;
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Bundes, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-142/10

Ausschließung eines Angebots wegen unrichtiger Preisangaben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 11/11

DRsp Nr. 2011/17047

Ausschließung eines Angebots wegen unrichtiger Preisangaben

Ein Angebot kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil ihm nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang durch Übermessungsregeln Einsparungen entstehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 20. Januar 2011 (VK 1-142/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 67.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 16;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit Bekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 14. September 2010 (Absendetag: 02. September 2010) die Bauleistung "Bundeswehrkrankenhaus –GBM-Sanierung, Teil: Hochhaus Ost-Nord-West, Abgehängte Decken Nordflügel" im Offenen Verfahren aus. Diese Bauleistung war unter II.2.1) wie folgt beschrieben:

Gesamtmenge bzw. –umfang ca. 15 0000 m² Metallkassettendecken (Klemmsystem) mit verschiedenen Oberflächen. Das Vergabeverfahren wird auf der Grundlage der VOB Teil A, Ausgabe 2006 durchgeführt.