OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2011
VII-Verg 26/11
Normen:
GWB § 97 Abs. 4; VOB/B § 5 Abs. 1;

Ausschließung eines Angebots wegen angeblich unrealistisch angebotener Ausführungsfrist

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2011 - Aktenzeichen VII-Verg 26/11

DRsp Nr. 2011/12860

Ausschließung eines Angebots wegen angeblich unrealistisch angebotener Ausführungsfrist

Der Umstand, dass ein Bieter eine um 40 % kürzere Ausführungsfrist für Rohbauarbeiten als die Mehrheit der Bieter angeboten hat, begründet für sich gesehen keine objektiven Zweifel an deren Umsetzbarkeit. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Bieter verbindlich anzubietenden Frist um eine Vertragsfrist i.S. des § 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B handelt, deren schuldhafte Überschreitung nach den besonderen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe für jeden Werktag der Verspätung zur Folge haben soll.

Tenor

Der Antragsgegnerin werden die Fortsetzung des Vergabeverfahrens und die Erteilung des Zuschlags gestattet.

Die Antragsgegnerin wird gebeten, dem Senat eine Zuschlagserteilung unverzüglich mitzuteilen.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 4; VOB/B § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin die Stadt Köln ist und die u.a. Seniorenwohneinrichtungen mit Pflegemöglichkeiten betreibt.